Have any questions?
+44 1234 567 890
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND PRÜFUNGSREGLEMENT
- STOA-MEDICINES
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Teilnehmerzahl
STOA-Medicines behält sich das Recht vor, eine maximale Teilnehmerzahl festzulegen.
Art. 2 – Anmeldung
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
Art. 3 – Anmeldefrist
Das Anmeldeformular muss spätestens drei Wochen vor Kursbeginn per E-Mail oder per Post eingereicht werden.
Art. 4 – Bestätigung der Anmeldung
Die Anmeldung gilt erst nach Eingang der Anzahlung als verbindlich.
Art. 5 – Absage durch den Veranstalter
Bei weniger als 10 Teilnehmenden behält sich STOA-Medicines das Recht vor, den Kurs abzusagen.
Art. 6 – Änderungen
STOA-Medicines behält sich das Recht vor, Programm, Stundenplan, Referenten oder Kursort aus organisatorischen Gründen zu ändern.
Art. 7 – Rücktritt durch Teilnehmende
-
Abmeldung weniger als 5 Tage vor Kursbeginn: CHF 120.– (150 euros) geschuldet.
-
Abmeldung am Kurstag selbst: CHF 300.– (350 euros) geschuldet.
Art. 8 – Kursunterlagen
Bei Nichtteilnahme können die Kursunterlagen (Skripte) zum Preis von CHF 100.– (120 euros) erworben werden.
II. Voraussetzungen für den Erwerb des STOA-Diploms
Art. 9 – Zulassung zur Prüfung
Zur Anmeldung zu den Abschlussprüfungen wird eine Grundausbildung von mindestens 400 Stunden an der STOA-Medicines (20 Module zu je 20 Stunden) vorausgesetzt.
Assistenzen sowie Übersetzungen von Kursen können angerechnet werden (maximal zwei).
Art. 10 – Allgemeine Voraussetzungen
Das STOA-Diplom wird erteilt bei:
-
erfolgreichem Abschluss der Prüfung Kleintiere mit einem schriftlich/praktischen Durchschnitt ≥ 4.0;
-
und erfolgreichem Abschluss der Prüfung Pferde mit einem schriftlich/praktischen Durchschnitt ≥ 4.0.
Ein Teildiplom wird nicht vergeben.
III. Regelungen bei Nichtbestehen
Art. 11 – Erstes Scheitern
-
Bei Nichtbestehen eines Moduls: Wiederholung in der nächsten Prüfungssession möglich.
-
Bei Nichtbestehen beider Module: Wiederholung möglich, sofern 3 vollständige Module (7,5 Tage inkl. Pferdepraxis) absolviert wurden.
Art. 12 – Zweites Scheitern
-
Zweites Nichtbestehen eines Moduls: Wiederholung möglich bei Nachweis von 5 vollständigen Modulen.
-
Zweites Nichtbestehen beider Module: Wiederholung möglich bei Nachweis von 10 vollständigen Modulen.
Art. 13 – Drittes Scheitern
Im Falle eines dritten Nichtbestehens muss die gesamte Ausbildung nach Diskussion und Zustimmung der Schulleitung wiederholt werden.