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Die AGB'S

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND PRÜFUNGSREGLEMENT
- STOA-MEDICINES

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 – Teilnehmerzahl
STOA-Medicines behält sich das Recht vor, eine maximale Teilnehmerzahl festzulegen.

Art. 2 – Anmeldung
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 3 – Anmeldefrist
Das Anmeldeformular muss spätestens drei Wochen vor Kursbeginn per E-Mail oder per Post eingereicht werden.

Art. 4 – Bestätigung der Anmeldung
Die Anmeldung gilt erst nach Eingang der Anzahlung als verbindlich.

Art. 5 – Absage durch den Veranstalter
Bei weniger als 10 Teilnehmenden behält sich STOA-Medicines das Recht vor, den Kurs abzusagen.

Art. 6 – Änderungen
STOA-Medicines behält sich das Recht vor, Programm, Stundenplan, Referenten oder Kursort aus organisatorischen Gründen zu ändern.

Art. 7 – Rücktritt durch Teilnehmende

  • Abmeldung weniger als 5 Tage vor Kursbeginn: CHF 120.– (150 euros) geschuldet.

  • Abmeldung am Kurstag selbst: CHF 300.– (350 euros) geschuldet.

Art. 8 – Kursunterlagen
Bei Nichtteilnahme können die Kursunterlagen (Skripte) zum Preis von CHF 100.– (120 euros) erworben werden.


II. Voraussetzungen für den Erwerb des STOA-Diploms

Art. 9 – Zulassung zur Prüfung

Zur Anmeldung zu den Abschlussprüfungen wird eine Grundausbildung von mindestens 400 Stunden an der STOA-Medicines (20 Module zu je 20 Stunden) vorausgesetzt.

Assistenzen sowie Übersetzungen von Kursen können angerechnet werden (maximal zwei).

Art. 10 – Allgemeine Voraussetzungen

Das STOA-Diplom wird erteilt bei:

  • erfolgreichem Abschluss der Prüfung Kleintiere mit einem schriftlich/praktischen Durchschnitt ≥ 4.0;

  • und erfolgreichem Abschluss der Prüfung Pferde mit einem schriftlich/praktischen Durchschnitt ≥ 4.0.

Ein Teildiplom wird nicht vergeben.


III. Regelungen bei Nichtbestehen

Art. 11 – Erstes Scheitern

  • Bei Nichtbestehen eines Moduls: Wiederholung in der nächsten Prüfungssession möglich.

  • Bei Nichtbestehen beider Module: Wiederholung möglich, sofern 3 vollständige Module (7,5 Tage inkl. Pferdepraxis) absolviert wurden.

Art. 12 – Zweites Scheitern

  • Zweites Nichtbestehen eines Moduls: Wiederholung möglich bei Nachweis von 5 vollständigen Modulen.

  • Zweites Nichtbestehen beider Module: Wiederholung möglich bei Nachweis von 10 vollständigen Modulen.

Art. 13 – Drittes Scheitern

Im Falle eines dritten Nichtbestehens muss die gesamte Ausbildung nach Diskussion und Zustimmung der Schulleitung wiederholt werden.

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